Fragen & Antworten zum Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen

1) Was ist ein qualifiziertes Nachrangdarlehen mit Rangrücktritt?

Bei einem Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt ist der Anspruch des Darlehensgebers auf Verzinsung und Rückzahlung im Sinne des §39 Abs. 2 InsO nachrangig zu den Ansprüchen der anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche auf Verzinsung und Rückzahlung nicht geltend gemacht werden können, solange und soweit hierdurch ein Grund für die Insolvenz der Darlehensnehmerin herbeigeführt würde. Im Fall der Insolvenz und im Fall der Liquidation der Darlehensnehmerin treten die Forderungen des Darlehensgebers im Rang hinter die Forderungen der anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin gemäß §39 Abs. 2 InsO zurück.

Das Nachrangdarlehen stellt in rechtlicher Hinsicht keine unternehmerische Beteiligung da, ist aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer unternehmerischen Beteiligung vergleichbar, bei der das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals besteht.

Bei einem Nachrangdarlehen haben die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen:

Der Darlehensgeber (Anleger) schuldet die fristgerechte Zahlung des vereinbarten Nachrangdarlehensbetrags.
Die Darlehensnehmerin ist zur laufenden Verzinsung und Rückzahlung nach Laufzeitende verpflichtet.

2) Warum wurde dieses Beteiligungsmodell gewählt?

Das qualifizierte Nachrangdarlehen bietet eine feste Verzinsung. Sie können sich an der Finanzierung des Energie-Projekts beteiligen, ohne selbst Mitglied einer Gesellschaft, Genossenschaft oder ähnlichem zu werden. Die qualifizierten Nachrangdarlehen erfordern dazu relativ wenig Verwaltungsaufwand.

3) Wer kann ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gewähren?

Jeder, der volljährig ist. Natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften kommen als Nachrangdarlehensgeber in Betracht.

4) Ab wann und in welcher Höhe kann ich dem Darlehensnehmer ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gewähren?

Die Details des Nachrangdarlehensvertrags entnehmen Sie bitte der Seite des jeweiligen Beteiligungsprojekts. Hier finden Sie ausführliche Informationen.

5) Ist das Beteiligungsvolumen begrenzt und was passiert bei einer Überzeichnung?

Das jeweilige Beteiligungsvolumen entnehmen Sie bitte der einzelnen Projektseite. Bei Überzeichnung behält sich der jeweilige Nachrangdarlehensnehmer vor, die überschüssigen Zeichnungsanträge abzulehnen.

6) Was muss ich beim Ausfüllen des Zeichnungsscheins und der Vertragsunterlagen beachten?

Folgen Sie bitte den Anweisungen auf Ihrem Bildschirm. Mit der Registrierung geben Sie die notwendigen Daten für die Vertragserstellung an.

7) Warum muss ich im Beteiligungsprozess Angaben zur Angemessenheit und zum Einkommen bzw. Vermögen machen?

Wir sind gesetzlich verpflichtet, diese Angaben von jedem Anleger einzuholen.

8) Bei Finanzgeschäften erhält häufig jede Partei einen Originalvertrag. Warum sieht die Online-Plattform nur EIN unterschriebenes Original vor?

Ein Vertrag kommt nach § 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Durch das Anklicken des Buttons „Verbindlich investieren“ und Ihre elektronische Signatur, sprich die Eingabe Ihrer persönlichen Daten, wird der von der Emittentin angebotene Nachrangdarlehensvertrag von Ihnen rechtsverbindlich angenommen. Damit ist der Vertrag wirksam geschlossen und für beide Seiten bindend. Originale haben also keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit, sondern dienen nur zur Dokumentation. Sie können die Vertragsunterlagen in Ihrem geschützten Onlinebereich einsehen und herunterladen bzw. ausdrucken.

9) Kann ich selbstständig Änderungen im Nachrangdarlehensvertrag vornehmen?

Nein.

10) Kann ich den bereits eingetragenen Nachrangdarlehensbetrag ändern?

Eine nachträgliche Änderung des Nachrangdarlehensbetrags ist nicht möglich. Bitte nehmen Sie direkt Kontakt mit uns auf.

11) Kann der von mir angegebene Nachrangdarlehensbetrag vom Nachrangdarlehensnehmer geändert werden?

Nein.

12) Wie zahle ich den Nachrangdarlehensbetrag ein?

Der Darlehensbetrag ist in einer Summe zu überweisen. Ratenzahlungen sind nicht möglich. Das Zielkonto wird Ihnen vom jeweiligen Darlehensnehmer über den Darlehensvertrag mitgeteilt.

13) Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig einzahle?

Im Nachrangdarlehensvertrag wird eine Einzahlungsfrist bestimmt. Erfolgt die Einzahlung des Nachrangdarlehensbetrages nicht fristgerecht, so behält sich der Nachrangdarlehensnehmer vor, nach nochmaliger Fristsetzung von dem geschlossenen Nachrangdarlehensvertrag zurückzutreten. Erfahrungsgemäß sind derartige Bürgerbeteiligungsmodelle binnen kurzer Zeit vergriffen. Stellen Sie also sicher, dass der Nachrangdarlehensbetrag fristgerecht auf dem Konto des Nachrangdarlehensnehmers eingeht.

14) Was passiert, wenn ich zu wenig oder zu viel einzahle?

Sofern nicht vor Ende der Einzahlungsfrist der vereinbarte Betrag eingezahlt wird, erlischt die Reservierung und der Darlehensnehmer behält sich vor, vom Darlehensvertrag zurückzutreten. Sollte ein Betrag größer als der im Darlehensvertrag angegebene Betrag überwiesen worden sein, so überweist der Darlehensnehmer den überschüssigen Betrag an das Auftraggeberkonto der Überweisung zurück.

15) Wie erfolgt die Rückzahlung meines Nachrangdarlehens?

Die Rückzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß dem Nachrangdarlehensvertrag auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. Dieses finden Sie in Ihrem Online-Zugang unter persönlichen Daten. Eine Änderung der Bankverbindung ist bis zehn Tage vor Fälligkeit des Darlehens möglich.

16) Wie erfolgen die Zinszahlungen?

Die Zinsen werden auf das Bankkonto ausgezahlt, das Sie unter "Mein Konto" auf der Beteiligungsplattform angegeben haben.

17) Bestehen Risiken bei einem Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?

Der Darlehensgeber tritt durch die im Nachrangdarlehen enthaltene qualifizierte Rangrücktrittsklausel mit seiner Forderung auf Rückzahlung und Verzinsung hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger der Darlehensnehmerin (Gesellschaft) zurück, und zwar gem. § 39 Abs. 2 InsO im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Forderungen anderer Gläubiger der Darlehensnehmerin. Dies bedeutet, dass der Darlehensgeber im Insolvenzfall und im Falle der Liquidation erst nach allen anderen Gläubigern der Darlehensnehmerin befriedigt wird. Forderungen aus dem Nachrangdarlehensvertrag können nur aus künftigen Gewinnen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin übersteigenden freien Vermögen beglichen werden. Die Ansprüche auf Rückzahlung sowie auf Verzinsung können auch nicht geltend gemacht werden, solange und soweit hierdurch die Insolvenz der Darlehensnehmerin herbeigeführt werden würde.

Die Gewährung des Nachrangdarlehens stellt in rechtlicher Hinsicht keine unternehmerische Beteiligung dar. Sie ist allerdings bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer unternehmerischen Beteiligung gleichzusetzen. Es besteht das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals.

Hinsichtlich der Risiken im Übrigen wird auf die Angaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) verwiesen, dass von jedem Darlehensgeber vor der Investitionsentscheidung gelesen und unterzeichnet werden muss.

18) Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Nachrangdarlehensnehmer mit mir einen Vertrag abschließt, wenn ich mich registriere?

Nein. Die jeweiligen Nachrangdarlehensnehmer sind zwar bestrebt, mit möglichst vielen Personen einen Vertrag abzuschließen. Erfahrungsgemäß sind jedoch derartige Bürgerbeteiligungsmodelle binnen kurzer Zeit vergriffen. Nicht jeder, der sich beteiligen möchte, kann garantiert auch einen Beteiligungsbetrag zugewiesen bekommen. Mitunter sind bei unseren Beteiligungsprojekten auch nur die Bürger aus bestimmten Regionen zur Zeichnung berechtigt. Genauere Angaben finden Sie auf der jeweiligen Projektseite.
Je früher Sie sich aber registrieren und den Darlehensvertrag vollständig und unterzeichnet zurücksenden, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie einen Vertrag mit dem Darlehensnehmer abschließen und von der attraktiven Verzinsung profitieren können.

19) Welche Pflichten bestehen für den Nachrangdarlehensgeber?

Als Nachrangdarlehensgeber sind Sie verpflichtet, nach Vertragsabschluss den Nachrangdarlehensbetrag fristgerecht einzuzahlen. Während der Laufzeit des Vertrags haben Sie Änderungen Ihrer persönlichen Daten, zum Beispiel Änderungen der Anschrift oder der Kontoverbindung unverzüglich in das Online-Darlehensverwaltungsportal einzugeben. Namensänderungen müssen schriftlich inkl. eines Nachweises mitgeteilt werden und werden dann vom Plattformbetreiber im Online-Zugang geändert.

20) Habe ich als Nachrangdarlehensgeber Mitbestimmungsrechte?

Nein. Die Nachrangdarlehen gewähren keine Mitgliedschaftsrechte. Insbesondere gewähren sie keine Mitwirkungs-, Information- und Stimmrechte beim Nachrangdarlehensnehmer.

21) Werden Sicherheiten gegeben?

Nein.

22) Was gibt es von steuerlicher Seite zu beachten?

Durch die Zinsen werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, sofern Sie als natürliche Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Ihren Nachrangdarlehensvertrag im Privatvermögen halten. Die Einkünfte werden mit Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die Steuerlast trägt jeweils der Anleger. Im Übrigen hängt die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Zur Klärung individueller steuerlicher Fragen sollte eine steuerliche Beratung eingeschaltet werden.

23) Kann ich meinen Nachrangdarlehensvertrag widerrufen?

Insoweit wird auf die Widerrufsbelehrung im jeweiligen Zeichnungsschein verwiesen.

24) Kann ich den Nachrangdarlehensvertrag kündigen oder auf dritte Personen übertragen?

Der Vertrag kann vor Ablauf der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden und nicht auf Dritte übertragen werden. Ein Übertrag auf dritte Personen ist mit Zustimmung der Nachrangdarlehensnehmers möglich.

25) Kann ich einen Freistellungsauftrag einreichen?

Nein, die Emittentin nimmt keine Freistellungsaufträge entgegen.

26) Was passiert im Todesfall?

Verstirbt ein Nachrangdarlehensgeber während der Laufzeit des Vertrages, gehen die Ansprüche aus dem Vertrag auf den oder die Erben über. In diesem Fall ist die Erbenstellung vom Erben durch einen Erbschein im Original nachzuweisen.